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01.04.2019 19:04

Bundesgerichtsentscheid zur Ausschreibungspflicht von Spitälern

Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid vom 21. Februar 2019 einen wegweisenden Entscheid zur Ausschreibungspflicht von Spitälern getroffen.

In der Sache ging des darum, ob die GZO AG (Gesundheitsversorgung Zürich Oberland), welches u.a. das Spital Wetzikon betreibt, dem Vergaberecht unterstellt ist oder nicht.

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Das Bundesgereicht hat dies bejaht und in seiner Begründung den Entscheid aus den verschiedenen Blickwinkel eingehend dargelegt. Dabei ging das Bundesgericht u.a. der Frage nach, ob das KVG nicht bereits ausreichend die Ziele des Beschaffungsrechts hinsichtlich des wirtschaftlichen Handelns abdeckt. In Diskussionen im Gesundheitswesen wird oft angeführt, dass der herrschende Kostendruck ausreichend ist, so dass die Einhaltung des Vergaberechts eigentlich untergeordnet sein müsste. Dies hat das Bundesgericht jedoch klar verneint, da Kostendruck nicht automatisch einer Wettbewerbssituation gleich gestellt ist. Der Wettbewerb hat weitere Eigenschaften wie z.B. die freie Preisgestaltung, welche im Gesundheitswesen nicht gegeben ist.

Aufgrund dieses Entscheides können folgende Erkenntnisse gewonnen werden:

  • Spitäler, welche auf der kantonalen Spitalliste stehen, unterstehen grundsätzlich dem öffentlichen Beschaffungsrecht (IVöB und kantonale Submissionsverordnungen) unabhängig der Rechtsform (z.B. AG)

  • Für das Bundesgericht ist das Gesundheitswesen kein Sonderfall im Bezug auf das Beschaffungsrecht (i.S.v. gewerblicher Tätigkeit; staatl. regulierter Markt)

  • Mit dem Entscheid unterstreicht das BG die Pflicht aller Spitäler (kantonale wie auch private Spitäler) auf den kantonalen Spitallisten zur Einhaltung der öffentlichen Beschaffungsgesetze. Das KVG und konkurrenzähnliche Situationen im Gesundheitswesen sind bilden keine ausreichende Wettbewerbssituation (Kostendruck ≠ Wettbewerb

Insbesondere für Spitäler, welche sich bisher nicht unter dem Beschaffungsrecht gesehen haben, ist dies nun eine neue Herausforderung. Aber auch kantonale Spitäler, welche das Beschaffungsrecht unzureichend umgesetzt haben, sind gut beraten, sich mit diesem Thema auseinander zu setzen und entsprechende Prozesse im Unternehmen zu etablieren.